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Das nationale Interesse überwiegt

Although it is related to an international affair between the Federal Republic of Germany and the United States of America, this critique of a recent decision by the Federal Constitutional Court of Germany is written in German because I don’t feel comfortable expressing my juristic thoughts concerning this case in English. Reasoning about Germany’s constitution is best done in German because that’s the language the constitution and most literature about it is written in. (This is probably true for any nation state.)

Mit seinem Beschluss vom 13. Oktober 2016 (2 BvE 2/15, Pressemitteilung Nr 84/2016 vom 15. November 2016) hat der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Anträge der Bundestagsfraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Organstreitverfahren zwischen der Bundesregierung und dem „NSA-Untersuchungsausschuss“ (bzw dem Bundestag) um die Herausgabe der sogenannten „NSA-Selektorenlisten“ entscheiden, dass „im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten […] das Vorlageinteresse des Untersuchungsausschusses zurückzutreten [hat]“. Der Beschluss – der aus Geheimschutzgründen ohne eine mündliche Verhaldnung zustande kam – überzeugt leider nicht. Der Senat scheint sich in erheblichem Maße von politischen „Sachzwängen“ überzeugen haben zu lassen. Bereits die im Beschluss angeführten juristischen Gegenargumente dürften die Argumente, die das Ergebnis stützen sollen, überwiegen. Dazu kommt, dass von letzteren meines Erachtens nicht alle unwidersprochen bleiben können.

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